Viele Menschen freuen sich auf den Winter. Allerdings bedeutet diese Jahreszeit für einige Menschen auch einen erhöhten Aufwand. Eis und Schnee können im Winter zu zahlreichen Problemen und Arbeit führen. Wenn Eis und Schnee im Winter die Gehwege bedecken und damit für eine Rutschgefahr sorgen, ist das Streuen von Salz und das Entfernen von Schnee angesagt. Allerdings stellt sich dabei die Frage, wer für die Entfernung des Schnees und das anschließende Streuen zuständig ist. Weiterhin stellt sich die Frage welche Mittel hierbei erlaubt sind, damit die Gehwege anschließend wieder frei sind. Zuständig für das Schneeräumen und das Streuen von Salz sind die Anlieger. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Grundstücks- beziehungsweise Hausbesitzer. Diese Pflicht kann jedoch in den Mietverträgen auch auf den Mieter übertragen worden sein. Durch einen Blick in den Mietvertrag erfährt der Mieter hier die Einzelheiten. Auch kann der Eigentümer oder Mieter diese Pflicht auf einen externen Dienstleister übertragen. Sollte nun der Eigentümer oder der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommen, können gegebenenfalls schwere Folgen drohen. Rutscht nun beispielsweise ein Passant auf dem Gehweg aus und bricht sich das Bein, so haftet für diesen Schaden der Eigentümer beziehungsweise der Mieter. Hintergrund hiervon ist, dass er seine Schneeräumpflicht im konkreten Fall nicht nachgekommen ist. Die Pflicht zur Beseitigung von Schnee auf dem Gehweg besteht dabei grundsätzlich an jedem Tag in der Woche.
Viele Menschen greifen bei dem Winterdienst auf den Schneeschieber oder auf die Schneeschaufel zurück. Die Benutzung dieser Geräte ist jedoch häufig sehr kräftezehrend und anstrengend. Hast diesem Grund finden sich mittlerweile auf dem Markt auch Schneefräsmaschinen, die mit einem Akku betrieben sind. Der Vorteil einer solchen Maschine besteht darin, dass ihr Einsatz deutlich kräfteschonender ist. Zugleich kann mit einer solchen Maschine der Gehweg auch deutlich schneller freigeräumt werden. Wurde der Schnee nun weggeräumt, sollte anschließend etwas Salz oder Sand auf dem Gehweg verteilt werden. Hierdurch minimiert man die Rutschgefahr auf den betroffenen Stellen erheblich. Allerdings ist ein solches Streuen von Salz in vielen Orten nicht erlaubt, sondern ausschließlich den Winterdiensten der jeweiligen Gemeinden gestattet. Insofern muss man sich hierfür vorab mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung setzen. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Pflicht zur Schneeräumung auch dann besteht, wenn man selbst erkrankt ist. In diesem Fall muss der Eigentümer beziehungsweise Mieter für einen Ersatz Sorgen. So kann er beispielsweise Freunde, den Nachbarn oder andere Hausbewohner fragen, ob sie ausnahmsweise seine Pflicht übernehmen können. Selbiges gilt auch, wenn man durch den Beruf sehr eingespannt ist und deshalb wenig Zeit hat. Auch in diesem Fall muss sich der Eigentümer um einen Ersatz für den Winterdienst kümmern.
Weitere Informationen finden Sie bei Gehweg-Reinigung-Oldenburg GmbH & Co. KG.